Inhalt

PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

2. Teilnahmeberechtigter Personenkreis

2.1 

An der Personalverpflegung können teilnehmen:

2.1.1 

die Bediensteten der Justizvollzugsanstalten,

2.1.2 

Personen während einer Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, sofern die Tätigkeit im dienstlichen Interesse der Justizvollzugsanstalt liegt,

2.1.3 

Besichtigungsgruppen, wenn aus örtlichen oder zeitlichen Gründen keine andere zumutbare Gelegenheit zur Essenseinnahme gegeben ist,

2.1.4 

sonstige Personen, wenn die dienstlichen Verhältnisse deren Teilnahme an der Personalverpflegung erfordern.

2.2 

Die Teilnahme an der Personalverpflegung bedarf der Genehmigung des Anstaltsleiters. Er kann diese Befugnis auf den Leiter der Wirtschaftsverwaltung übertragen. Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Grund hierfür weggefallen ist oder die Genehmigung missbraucht wird.