Inhalt

PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

6. Entgelt

6.1 

Das von den Verpflegungsteilnehmern einzuhebende Entgelt für die Personalverpflegung wird vom Anstaltsleiter festgesetzt. Es ist so zu berechnen, dass die Einnahmen die Auslagen für die Beschaffung der Lebensmittel und ferner einen Aufschlag von 30 von Hundert hierauf für die Herstellung der Speisen decken. Dabei ist sicherzustellen, dass der von den Verpflegungsteilnehmern zu zahlende Betrag im Durchschnitt den jeweils gültigen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet.

6.2 

Für die Verpflegungsteilnehmer nach Ziffer 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4 ist auf das Entgelt gemäß Ziffer 6.1 ein Aufschlag von 50 von Hundert zu erheben. Die Differenz zu dem Entgelt nach Ziffer 6.1 ist gesondert nachzuweisen und auf das Einnahmesoll in der Jahresabrechnung nicht anzurechnen.