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PVO
Text gilt ab: 01.01.2009

7. Buchwerk, Jahresabrechnung

7.1 

Es sind zu führen:
Bestandsnachweis über Lebensmittel entsprechend Anlage 1 zur VerpflO;
Zusammenstellung der Ausgaben und Geldeinnahmen.
Das Buchwerk kann auch in elektronischer Form geführt werden. Die Daten sind arbeitstäglich zu sichern.

7.2 

Am Ende des Haushaltsjahres schließt der Leiter der Wirtschaftsverwaltung die Zusammenstellung der Ausgaben und Geldeinnahmen ab und stellt die Jahresabrechnung über die Personalverpflegung nach Vordruck Personalverpflegung auf. Sie ist mit der im Vordruck vorgesehenen Prüfbescheinigung zu versehen.

7.3 

Das Buchwerk, der Jahresabschluss und die entsprechenden Belege sind sechs Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzubewahren.