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Inhaltsverzeichnis
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2235.1.1.5-K Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (achtjähriges Gymnasium) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. Dezember 2008, Az. V.6-5 K 7400-3.67 902 (KWMBl. 2009 S. 7)
Inhaltsübersicht (amtlich)
I. Vorbemerkung
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II. Das Fach Sport in den Jahrgangsstufen 11 und 12
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III. Fach Sport als Abiturprüfungsfach
1. Zeitlicher Umfang und Struktur
2. Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler
3. Bewertung der Leistungen im Fach Sport als Abiturprüfungsfach
IV. Inkrafttreten und Aufheben von Vorschriften
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025
Fassung: 01.12.2008
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2.
Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler
Im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Sport mindestens die Note „befriedigend“.