Inhalt

Text gilt ab: 04.02.2020
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2038.3.5-K

Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 15. Februar 2008, Az. III.10-5 S 4020-PRA.2516

(KWMBl. S. 36)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 15. Februar 2008 (KWMBl. S. 36), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 95) geändert worden ist

Die Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) unterscheidet zwischen Latinum und Graecum, ausreichenden Kenntnissen, einer fremdsprachlichen Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung), gesicherten Kenntnissen, Kenntnissen, Grundkenntnissen sowie Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Fremdsprache. Der Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

1. Latinum und Graecum

Der Erwerb des Latinums und Graecums erfolgt gemäß Bekanntmachung vom 16. März 2007 (KWMBl I S. 150).

2. Ausreichende Kenntnisse in Latein und Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. Katholischen Religionslehre

Ausreichende Kenntnisse in Latein oder Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. Katholischen Religionslehre werden nachgewiesen
a)
durch das Latinum oder Graecum (vgl. Nr. 1),
b)
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung gemäß Bekanntmachung vom 13. April 1992 (KWMBl I S. 244) oder gemäß Bekanntmachung vom 4. Mai 1992 (KWMBl I S. 322).

3. Fremdsprachliche Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung) in Englisch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Selbstständige Sprachverwendung in Englisch wird nachgewiesen
a)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in der fortgeführten Fremdsprache Englisch (d.h. in der ersten oder zweiten Fremdsprache des Gymnasiums oder auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart),
b)
durch eine Feststellungsprüfung im Fach Englisch an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 13 im Grundkurs (im G8: Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 12), in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
c)
durch das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
d)
durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
e)
durch das Abschlusszeugnis des Telekollegs II oder des Telekollegs Multimedial mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. British Council),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.

4. Gesicherte Kenntnisse in Latein oder einer modernen Fremdsprache (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Gesicherte Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2 oder 3,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer fortgeführten Fremdsprache (d.h. in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache des Gymnasiums oder in einer Fremdsprache auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart) oder in einer spät beginnenden Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ nach fünf aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache, nach vier aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache oder nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der dritten Fremdsprache; eine nichtlehrplanmäßige Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend berücksichtigt;
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 9 bei der ersten, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 11 (im G8: 10) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 13 (im G8: 12) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
für Latein auch durch das Zeugnis über das Kleine Latinum (Bayerns oder eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland),
f)
durch das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ in der zweiten Fremdsprache,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch, im Fach Französisch oder im Fach Spanisch,
h)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Wirtschaftsschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
i)
durch das Jahreszeugnis der Vorklasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
j)
die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
k)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Gesicherte Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

5. Kenntnisse in Latein oder in einer modernen Fremdsprache (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3 oder 4,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“
aa)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als erste oder zweite Fremdsprache oder nach zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in Latein als dritte Fremdsprache,
bb)
nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der modernen Fremdsprache als erste Fremdsprache und zwei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht als zweite Fremdsprache. Im Pflichtunterricht der dritten Fremdsprache im achtjährigen Gymnasium nach einem Jahr, im neunjährigen Gymnasium in den Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch nach einem Jahr, in Russisch nach zwei Jahren und in Chinesisch nach drei Jahren; eine nichtlehrplanmäßige moderne Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend wie eine zweite Fremdsprache berücksichtigt,
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 7 bei der ersten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 8 bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 12 (im G8: 11) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch ein Jahreszeugnis der 9. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Französisch oder im Fach Spanisch bzw. durch ein Jahreszeugnis der 7. Jahrgangsstufe einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
g)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, Texte, wie sie üblicherweise am Ende der Spracherwerbsphase in den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Lehrbüchern zu finden sind, in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.

6. Grundkenntnisse in einer modernen Fremdsprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Grundkenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 in der Fremdsprache,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Punktzahl 1 in der Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Fremdsprache,
d)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fach- oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Wahlfach,
e)
durch die Bestätigung über den mindestens einjährigen erfolgreichen Besuch eines Wahlunterrichts in der Fremdsprache an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium oder an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule,
f)
durch die Bestätigung einer erfolgreich abgelegten Prüfung in der Fremdsprache an der Volkshochschule,
g)
durch die Bestätigung über den mindestens halbjährigen erfolgreichen Besuch eines Kurses in der Fremdsprache (Tages- oder Abendkurs) an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Fremdsprachenberufe oder Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens vier Wochenstunden,
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.

7. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) für Studierende der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache

Die für das Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nach § 110 LPO I i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) werden nachgewiesen
a)
durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die von einer Universität für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fertigkeiten durchgeführt werden und die eine Prüfung zur Feststellung der Sprachfertigkeiten einschließen,
b)
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung gemäß Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (KWMBl I S. 332).

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2007 tritt die Bekanntmachung über den Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 4. März 2003 (KWMBl I S. 130) außer Kraft.

Erhard
Ministerialdirektor