Inhalt
7. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) für Studierende der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
Die für das Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nach § 110 LPO I i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) werden nachgewiesen
- a)
durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die von einer Universität für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fertigkeiten durchgeführt werden und die eine Prüfung zur Feststellung der Sprachfertigkeiten einschließen,
- b)
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung gemäß Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (KWMBl I S. 332).