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Text gilt ab: 04.02.2020

7. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) für Studierende der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache

Die für das Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache nach § 110 LPO I i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) werden nachgewiesen
a)
durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die von einer Universität für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fertigkeiten durchgeführt werden und die eine Prüfung zur Feststellung der Sprachfertigkeiten einschließen,
b)
durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung gemäß Bekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (KWMBl I S. 332).