Inhalt
6. Grundkenntnisse in einer modernen Fremdsprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Grundkenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
- a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 in der Fremdsprache,
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- b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Punktzahl 1 in der Fremdsprache,
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- c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Fremdsprache,
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- d)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fach- oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Wahlfach,
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- e)
durch die Bestätigung über den mindestens einjährigen erfolgreichen Besuch eines Wahlunterrichts in der Fremdsprache an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium oder an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule,
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- f)
durch die Bestätigung einer erfolgreich abgelegten Prüfung in der Fremdsprache an der Volkshochschule,
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- g)
durch die Bestätigung über den mindestens halbjährigen erfolgreichen Besuch eines Kurses in der Fremdsprache (Tages- oder Abendkurs) an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Fremdsprachenberufe oder Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens vier Wochenstunden,
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- h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
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- i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
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