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Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse
1. Latinum und Graecum
2. Ausreichende Kenntnisse in Latein und Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. Katholischen Religionslehre
3. Fremdsprachliche Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung) in Englisch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
4. Gesicherte Kenntnisse in Latein oder einer modernen Fremdsprache (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
5. Kenntnisse in Latein oder in einer modernen Fremdsprache (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
6. Grundkenntnisse in einer modernen Fremdsprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
7. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) für Studierende der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
8. Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 04.02.2020
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Erhard
Ministerialdirektor