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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenNachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse
  • 1. Latinum und Graecum
  • 2. Ausreichende Kenntnisse in Latein und Griechisch für Studierende der Evangelischen bzw. Katholischen Religionslehre
  • 3. Fremdsprachliche Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung) in Englisch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • 4. Gesicherte Kenntnisse in Latein oder einer modernen Fremdsprache (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • 5. Kenntnisse in Latein oder in einer modernen Fremdsprache (Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • 6. Grundkenntnisse in einer modernen Fremdsprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • 7. Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Partnersprache (Fremdsprache) für Studierende der Didaktik des Deutschen als Zweitsprache
  • 8. Inkrafttreten
  • [Schlussformel]

Inhalt

Text gilt ab: 04.02.2020
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8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 30. September 2007 tritt die Bekanntmachung über den Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse vom 4. März 2003 (KWMBl I S. 130) außer Kraft.
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