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Text gilt ab: 04.02.2020

6. Grundkenntnisse in einer modernen Fremdsprache (Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Grundkenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5 in der Fremdsprache,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Punktzahl 1 in der Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Fremdsprache,
d)
durch ein Jahreszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fach- oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Wahlfach,
e)
durch die Bestätigung über den mindestens einjährigen erfolgreichen Besuch eines Wahlunterrichts in der Fremdsprache an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium oder an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule,
f)
durch die Bestätigung einer erfolgreich abgelegten Prüfung in der Fremdsprache an der Volkshochschule,
g)
durch die Bestätigung über den mindestens halbjährigen erfolgreichen Besuch eines Kurses in der Fremdsprache (Tages- oder Abendkurs) an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Fremdsprachenberufe oder Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens vier Wochenstunden,
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.