Inhalt

Text gilt ab: 04.02.2020

4. Gesicherte Kenntnisse in Latein oder einer modernen Fremdsprache (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Gesicherte Kenntnisse der o. g. Sprachen werden nachgewiesen
a)
durch ein Zeugnis oder eine Bescheinigung gemäß Nr. 1, 2 oder 3,
b)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in einer fortgeführten Fremdsprache (d.h. in der ersten, zweiten oder dritten Fremdsprache des Gymnasiums oder in einer Fremdsprache auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart) oder in einer spät beginnenden Fremdsprache,
c)
durch ein Jahreszeugnis eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums mit mindestens der Note „ausreichend“ nach fünf aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der ersten Fremdsprache, nach vier aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der zweiten Fremdsprache oder nach drei aufsteigenden Jahren Pflichtunterricht in der dritten Fremdsprache; eine nichtlehrplanmäßige Fremdsprache, die auf Grund ministerieller Genehmigung an die Stelle einer Pflichtfremdsprache getreten ist, wird entsprechend berücksichtigt;
d)
durch eine Feststellungsprüfung an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 9 bei der ersten, am Ende der Jahrgangsstufe 10 (im G8: 9) bei der zweiten Fremdsprache, am Ende der Jahrgangsstufe 11 (im G8: 10) bei der dritten Fremdsprache oder am Ende der Jahrgangsstufe 13 (im G8: 12) bei einer spät beginnenden Fremdsprache, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
e)
für Latein auch durch das Zeugnis über das Kleine Latinum (Bayerns oder eines anderen Landes in der Bundesrepublik Deutschland),
f)
durch das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ in der zweiten Fremdsprache,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch, im Fach Französisch oder im Fach Spanisch,
h)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Wirtschaftsschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
i)
durch das Jahreszeugnis der Vorklasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
j)
die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. Institut Français in München, Instituto Cervantes in München),
k)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.
Gesicherte Kenntnisse in Latein setzen die Fähigkeit voraus, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich einfacherer Prosatextstellen in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen.