Inhalt

Text gilt ab: 04.02.2020

3. Fremdsprachliche Qualifikation (selbstständige Sprachverwendung) in Englisch (Stufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)

Selbstständige Sprachverwendung in Englisch wird nachgewiesen
a)
durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit mindestens der Note „ausreichend“ in der fortgeführten Fremdsprache Englisch (d.h. in der ersten oder zweiten Fremdsprache des Gymnasiums oder auf entsprechendem Niveau einer anderen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Schulart),
b)
durch eine Feststellungsprüfung im Fach Englisch an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium nach dem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 13 im Grundkurs (im G8: Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 12), in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
c)
durch das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
d)
durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
e)
durch das Abschlusszeugnis des Telekollegs II oder des Telekollegs Multimedial mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Englisch,
f)
durch eine mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife, in der mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
g)
durch das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe mit mindestens der Note „ausreichend“ in der Ersten Fremdsprache (Hauptsprache),
h)
durch die Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung an einem geeigneten Kulturinstitut (z.B. British Council),
i)
durch den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem von der Universität eingerichteten Kurs.