Inhalt
Die Gefangenen dürfen für den Einkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sowie von Mitteln zur Körperpflege im Monat einen Betrag bis zum zwölffachen Tagesatz der Eckvergütung (§ 43 Abs. 2 StVollzG) verwenden. Ist in einem Kalendermonat weniger als ein Monat Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft zu vollziehen, vermindert sich der Betrag entsprechend.