Inhalt
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt gegen eine gerichtliche Entscheidung (§ 115 StVollzG) Rechtsbeschwerde ein, wenn die Aufsichtsbehörde dies angeordnet, einem entsprechenden Vorschlag des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin (Nr. 2 Satz 2 BayVV zu § 115 StVollzG) zugestimmt oder über einen solchen Vorschlag bis eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 118 Abs. 1 StVollzG) noch nicht entschieden hat. 2Eine durch eine Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden.