Inhalt
1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes vor, wenn diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind oder wenn sie die Hauptsache vorwegnehmen und daher eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. 2Ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, gilt Nr. 2 BayVV zu § 115 StVollzG entsprechend.