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JuPersBek
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.11.2006
2.
Aktenführung
Vorgänge über dienstaufsichtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen dürfen erst nach Abschluss des Dienstaufsichts- oder Disziplinarverfahrens in dem entsprechenden Teilakt geführt werden. Bis dahin sind sie unter einem Generalaktenzeichen zu führen. In Beurteilungen und in allen anderen Teilen des Personalakts sind Hinweise auf Disziplinarvorgänge, die der Regelung des Art. 17 BayDG unterliegen, zu vermeiden.