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Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
2.
Dienen Bergung, Transport, Bewachung und Unterbringung einer nicht von § 159 StPO erfassten Leiche nicht oder nicht mehr der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern sind sie notwendige Vorbereitung zur Bestattung, obliegen diese Maßnahmen grundsätzlich dem Bestattungspflichtigen (Art. 15 BestG, § 15 BestV) oder der Gemeinde (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG). Das Gleiche gilt für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen. Von Maßnahmen zur Vorbereitung der Bestattung ist insbesondere auszugehen bei der Bergung von namentlich bekannten und eines natürlichen Todes in Krankenhäusern oder an der Arbeitsstelle verstorbenen Personen. Nur in unaufschiebbaren Fällen obliegen solche Maßnahmen der Polizei (Art. 2 Abs. 4 PAG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 BestG). Die Polizei kann die ihr dabei entstehenden Kosten dem Bestattungspflichtigen (Art. 15 BestG, § 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) auferlegen.