Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
1.
Bergung, Transport, Bewachung und Unterbringung von nicht von § 159 StPO erfassten Leichen ist Aufgabe der Polizei, wenn und soweit sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, also dem präventiv-polizeilichen Bereich nach Art. 2 Abs. 1 PAG zuzurechnen sind. Das Gleiche gilt für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen. Von einer polizeilichen Aufgabe nach Art. 2 Abs. 1 PAG ist insbesondere auszugehen bei der Bergung von namentlich bekannten und eines natürlichen Todes verstorbenen Personen, die in allgemein zugänglichen öffentlichen Bereichen (Grünanlagen, öffentliche Verkehrsmittel, Straßen und Plätze, Wanderwege) gefunden werden und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dort geborgen werden müssen. Eine unaufschiebbare Maßnahme nach Art. 14 Abs. 2 BestG ist in solchen Fällen nicht gegeben. Die Polizei kann die ihr dabei entstehenden Kosten niemandem auferlegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 KG).