Inhalt
Dem Sachverständigen ist weiter aufzugeben, das Prozessgericht unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er Prozessbeteiligte abbestellt, die er selbst geladen hat. Geht eine solche Mitteilung ein, so sind die nach Abschnitt II Nr. 1.1.6 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.