Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2014
Fassung: 14.06.2006
1.
Überlässt das Prozessgericht die Ladung einem Sachverständigen, so ist er zu veranlassen, in die Ladung einen Hinweis gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 und 2 aufzunehmen und die Ladungsfrist angemessen festzusetzen. Es ist zweckmäßig, dem Sachverständigen für den Hinweis entsprechende Merkblätter zur Verfügung zu stellen.