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Text gilt ab: 01.02.2014

I.  

Die zwischen den Justizverwaltungen der Länder abgestimmten bundeseinheitlichen Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen werden nach Maßgabe von Abschnitt II für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in Kraft gesetzt.