Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2006

1.   Zuständigkeit

1.1  

Die Geschäftsstelle des Gerichts sorgt dafür, dass die vom Vorsitzenden angeordneten Zustellungen bewirkt werden (vgl. § 36 Abs. 1 StPO).

1.2  

Zustellungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. auch § 36 Abs. 2 StPO) ordnet der Staatsanwalt an; die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass die Zustellungen bewirkt werden.