Inhalt

1. Zuständigkeit

1.1 

Die Geschäftsstelle des Gerichts sorgt dafür, dass die vom Vorsitzenden angeordneten Zustellungen bewirkt werden (vgl. § 36 Abs. 1 StPO).

1.2 

Zustellungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. auch § 36 Abs. 2 StPO) ordnet der Staatsanwalt an; die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass die Zustellungen bewirkt werden.