Inhalt
1.
Zuständigkeit
1.1
Die Geschäftsstelle des Gerichts sorgt dafür, dass die vom Vorsitzenden angeordneten Zustellungen bewirkt werden (vgl. § 36 Abs. 1 StPO).
1.2
Zustellungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. auch § 36 Abs. 2 StPO) ordnet der Staatsanwalt an; die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft sorgt dafür, dass die Zustellungen bewirkt werden.