Inhalt
    
    
            II.
           
            
              
Anmeldung von Übungen
          
          
          
          
              1.
             
              Zuständigkeit
            
Zuständig für die Entgegennahme der Übungsanmeldung (Manöveranmeldebehörden) sind
              
                
                
                
              
              
                
                  | 
                      1.1für Übungen von Verbänden der Bundeswehr und der US-Streitkräfte | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      1.1.1in einer Stärke von 2000 Soldaten aufwärts |   | die Bayerische Staatskanzlei | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      1.1.2unter 2000 Soldaten | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      1.1.2.1innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt |   | die Kreisverwaltungsbehörde | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      1.1.2.2im Übrigen |   | die Regierung | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      1.2für Übungen anderer Entsendestaaten |   | die Bayerische Staatskanzlei | 
              
            
              2.
             
              Fristen
            
Übungen werden
              
                
                
              
              
                
                  | 
                      2.1bis 250 Soldaten | 3 Wochen | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      2.2über 250 bis 750 Soldaten | 5 Wochen | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      2.3über 750 bis 2000 Soldaten  | 8 Wochen | 
                
                  |   | 
                
                  | 
                      2.4über 2000 Soldaten | 14 Wochen | 
              
            
vor Beginn angemeldet.
          
              3.
             
              Gegenseitige Unterrichtung und Unterrichtung nachgeordneter Behörden und Dienststellen
            
                3.1
               
Die Staatskanzlei unterrichtet – soweit erforderlich – die Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Gesundheit sowie – zur Beschleunigung des Verfahrens – die zuständigen Regierungen über die bei ihr angemeldeten Übungen.
                3.2
               
Die Regierung unterrichtet von Übungen, die bei ihr angemeldet oder ihr mitgeteilt wurden, – soweit erforderlich – das Polizeipräsidium, die Kreisverwaltungsbehörden und Ämter für Landwirtschaft und Forsten, die Autobahndirektion, die Staatlichen Bauämter, die Wasserwirtschaftsämter und die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd. Die Polizeipräsidien unterrichten die nachgeordneten Polizeidienststellen.
                3.3
               
Die Kreisverwaltungsbehörden unterrichten von Übungen, die bei ihnen angemeldet wurden, – soweit erforderlich – die Polizeiinspektion, das Amt für Landwirtschaft und Forsten, die Autobahndirektion, das Staatliche Bauamt und das Wasserwirtschaftsamt. Sie unterrichten ferner die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden (Verwaltungsgemeinschaften) von Übungen, die bei ihnen angemeldet oder ihnen mitgeteilt wurden.
                3.4
               
Im Falle einer wesentlichen Änderung oder Absage einer Übung ist entsprechend zu verfahren.