Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

V.  
Bekanntmachung der Übung

Ortsübliche Bekanntmachung
Die Kreisverwaltungsbehörden haben zu veranlassen, dass die Übungen möglichst zwei Wochen vor Beginn in dem nachfolgend bestimmten Umfang ortsüblich bekanntgemacht werden.
In der Bekanntmachung sind Ort, Zeit und Art der Übung aufzunehmen. Auf Nachtübungen ist besonders hinzuweisen. Darüber hinaus enthält die Bekanntmachung keine militärischen Einzelangaben. Der Bevölkerung ist nahezulegen, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. In der Bekanntmachung ist auch auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmunition und dgl. ausgehen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Abwicklung von Manöverschäden die Gemeinden sowie die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Bundeswehr und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Schadensregulierungsstelle des Bundes – Regionalbüro Süd in Nürnberg (Bayern ohne Unterfranken) oder Regionalbüro Ost in Erfurt (Unterfranken) für die ausländischen Streitkräfte nähere Auskünfte erteilen.