Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

IV.  
Geltendmachung ziviler Belange
gegenüber den Streitkräften

1.
Die nach dem Ergebnis der Bewertung notwendigen Hinweise auf gesetzliche Bestimmungen und einschränkende Bedingungen sowie Einwendungen werden von den Manöveranmeldebehörden bei Übungen
bis 750 Soldaten
2 Wochen
über 750 bis 2000 Soldaten
4 Wochen
über 2000 Soldaten
7 Wochen
vor Beginn der Übung gegenüber den anmeldenden Stellen der Streitkräfte geltend gemacht.
2.
Mit den Stationierungsstreitkräften und den anderen Entsendestaaten ist darüber Einvernehmen herzustellen; dies ist auch mit der Bundeswehr anzustreben. Falls die Verhandlungen der Manöveranmeldebehörden keinen Erfolg haben, ist die Staatskanzlei zu unterrichten.
3.
Soweit einschränkende Bedingungen und Einwendungen nicht geltend gemacht werden, kann die Truppe davon ausgehen, dass gegen eine fristgerecht angemeldete Übung keine Bedenken aus ziviler Sicht bestehen.