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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 36
Abweichungen von der Geschäftsordnung
(1) Das Staatsministerium kann in besonders begründeten Fällen Abweichungen von dieser Geschäftsordnung zulassen.
(2) Das Landesamt für Finanzen kann für seinen Geschäftsbereich ergänzende Bestimmungen erlassen.
(3) Mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen können die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter für ihren Bereich weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.