Inhalt
Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, seinen Vorgesetzten zu informieren, wenn er in Folge übermäßiger Geschäftsbelastung seine Angelegenheiten nicht rechtzeitig erledigen kann oder wenn der Umfang der ihm zugewiesenen Geschäfte sich dauernd oder vorübergehend so vermindert, dass seine Arbeitskraft nicht mehr voll in Anspruch genommen ist.