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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 35
Besondere Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen ist zuständig für Vergabeangelegenheiten, soweit nicht die Zentrale Vergabestelle am Bayerischen Landesamt für Steuern vorrangig zuständig ist.
Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen arbeitet bei Vergaben in IuK-Angelegenheiten eng mit der Dienststelle Regensburg zusammen.
Die Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen kann die Zuständigkeit delegieren.
(2) Die Einzelheiten für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen werden durch Verfügung des Beauftragten für den Haushalt geregelt.