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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 34
Dienstausweise
(1) Dienstausweise werden auf Antrag durch die Zentralabteilung ausgestellt, wenn dafür eine dienstliche Notwendigkeit besteht.
Der Antrag ist über die Geschäftsstelle der jeweiligen Dienststelle zu stellen.
(2) Der Dienstausweis ist beim Ausscheiden zurück zu geben.
Jeder Verlust ist unverzüglich der Geschäftsstelle der jeweiligen Dienststelle anzuzeigen.