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LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 1
Geltungsbereich der Geschäftsordnung
(1) Der Dienstbetrieb des Landesamtes für Finanzen richtet sich nach der allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (BayRS 200 - 2 - I) und den Organisationsrichtlinien (OR) vom 26. Juni 1984 (StAnz Nr. 26) in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzend gilt die nachstehende Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen (LfFGO).
(2) Die Beschäftigten sind mit der LfFGO in geeigneter Weise vertraut zu machen.
Sie sind ferner auf das jeweils aktuelle Leitbild der Bayerischen Finanzverwaltung und des Landesamtes für Finanzen sowie auf die Innovationsrichtlinie hinzuweisen.