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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
3.
Rechtsschutzkosten
(Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten ähnlicher Art)

3.1

auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen

3.1.1

Soweit sich der Freistaat Bayern auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zur Erstattung von Rechtsschutzkosten (z.B. Anwaltskosten, Kosten für Gutachten u. ä.) verpflichtet hat, zählen diese Kosten zu den Hauptsacheleistungen. Sie sind deshalb, sofern nicht für die Hauptsacheleistungen besondere Mittel zur Verfügung stehen, zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dem die Behörde angehört, die den Vergleich geschlossen oder das Anerkenntnis abgegeben hat. Dies gilt auch für Rechtsschutzkosten, die das Grundstockvermögen berühren. Kosten außergerichtlicher Vergleiche in Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (§ 208 BEG) sind zulasten des Kap. 06 15 Tit. 526 61 zu leisten. In den Fällen der Nr. 2.2.3.9 sind Rechtsschutzkosten zulasten der Mittel des Kap. 06 02 Tit. 526 01 zu leisten.

3.1.2

Rechtsschutzkosten, die im Zusammenhang mit der Befriedigung von Ansprüchen von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis übernommen werden, sind grundsätzlich aus Tit. 546 49 des mit der Personalausgabe (Hauptsacheleistung) belasteten Kapitels zu leisten. Werden die Bezüge aus Titelgruppen geleistet, so sind die Rechtsschutzkosten bei dem entsprechenden Titel der Titelgruppe zu verrechnen (z.B. Tit. 547 71).

3.1.3

Rechtschutzkosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die dem Freistaat Bayern nach Art. 14 BayBG, Art. 97 Abs. 3 BayBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zustehen, sind zulasten des Kap. 13 02 Tit. 526 01 zu leisten.

3.1.4

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für Rechtsschutzkosten, die in außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen nach einem Grundurteil geregelt werden.

3.2

auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen (auch Anerkenntnisurteilen) oder Prozessvergleichen

3.2.1

Ist ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern geltend gemacht worden (Passivprozess), so sind Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kosten ähnlicher Art zulasten der Mittel des Tit. 526 01 (Gerichts- und ähnliche Kosten) der Einzelpläne zu leisten, deren Tit. 532 01 oder sonstige Titel zur Zahlung der Hauptsacheleistungen herangezogen worden sind oder heranzuziehen wären. Betrifft der Rechtsstreit unmittelbar einen Gegenstand des Grundstockvermögens, so sind die Rechtsschutzkosten zulasten des Kap. 13 02 Tit. 526 01 zu leisten. In den Fällen der Nr. 2.2.3.9 sind Rechtsschutzkosten zulasten der Mittel des Kap. 06 02 Tit. 526 01 zu leisten.

3.2.2

Wird ein Anspruch des Freistaates Bayern gerichtlich verfolgt (Aktivprozess), so sind Rechtsschutzkosten grundsätzlich zulasten des Kap. 13 02 Tit. 526 01 zu leisten, wenn der Freistaat Bayern im Rechtsstreit durch Behörden der Finanzverwaltung vertreten worden ist. Wenn der Freistaat Bayern durch Behörden eines anderen Geschäftsbereichs vertreten worden ist, so sind die Rechtsschutzkosten zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 526 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dessen Behörden den Freistaat Bayern im Rechtsstreit vertreten haben. Ebenso sind die bei das Grundstockvermögen betreffenden Aktivprozessen entstandenen Rechtsschutzkosten zu leisten. Hat eine Behörde der Finanzverwaltung die Vertretung des Freistaates Bayern nach den Vorschriften der VertrV auf die Ausgangsbehörde übertragen, sind die Rechtsschutzkosten jedoch zulasten des Kap. 13 02 Tit. 526 01 zu leisten, wenn sie ohne diese Übertragung der Vertretung zulasten dieses Titels zu leisten wären.

3.2.3

Ausnahmen gelten nur für die Fälle unter Nrn. 2.2.3.1, 2.2.3.2 und 2.2.3.8, bei denen Staatsbetriebe, Sondervermögen oder das für die gemeinsam finanzierte Einrichtung vorgesehene Kapitel mit den Rechtsschutzkosten zu belasten sind.