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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.01.2004
2.
Hauptsacheleistungen

2.1

auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen

2.1.1

Zahlungen, die auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder von Anerkenntnissen zu leisten sind, die außerhalb eines Rechtsstreits abgegeben wurden, sind grundsätzlich zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dem die Behörde angehört, die den Vergleich abgeschlossen oder das Anerkenntnis abgegeben hat. Stehen zur Erfüllung derartiger Ansprüche besondere Mittel zur Verfügung (vgl. Nr. 2.2.3), so sind diese Mittel zur Leistung heranzuziehen. Zahlungen des Landesamts für Finanzen auf Grund von außergerichtlichen Anerkenntnissen und Vergleichen über Schadenersatzansprüche aus Kraftfahrzeugunfällen (mit Ausnahme von Unfällen, an denen Kraftfahrzeuge von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO beteiligt sind) sind zulasten des Kap. 13 02 Tit. 532 02 zu leisten. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den in Betracht kommenden Behörden durch Kassenanschlag oder durch besondere Verfügung im Einzelfall zugewiesen.

2.1.2

Ausgaben auf Grund von außergerichtlichen Vergleichen oder Anerkenntnissen sind auch dann nicht auf den einschlägigen Titel des Einzelplans 13 zu verrechnen, wenn das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen rechtsberatend mit der Angelegenheit befasst war. Wenn jedoch ein Rechtsstreit bereits bei Gericht anhängig ist und das für Finanzen zuständige Staatsministerium oder die als Prozessvertretungsbehörde zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen einen außergerichtlichen Vergleich abschließt oder ein außergerichtliches Anerkenntnis abgibt und hierdurch dieser Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet wird, gilt Nr. 2.2 entsprechend.

2.1.3

Sind Behörden der Finanzverwaltung Ausgangsbehörden, so sind Zahlungen auf Grund der von ihnen geschlossenen außergerichtlichen Vergleiche oder der von ihnen abgegebenen Anerkenntnisse zulasten der Mittel des Kap. 06 02 Tit. 532 01 zu leisten.

2.1.4

Vorstehende Bestimmungen gelten ebenfalls für Hauptsacheleistungen, die auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses erbracht werden, auch wenn ein Grundurteil nach § 304 ZPO vorangegangen ist.

2.2

auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen (auch Anerkenntnisurteilen) oder Prozessvergleichen

2.2.1

Zahlungen auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen oder Prozessvergleichen sind grundsätzlich zulasten der Mittel des Kap. 13 02 Tit. 532 01 zu leisten, wenn der Freistaat Bayern im Rechtsstreit durch Behörden der Finanzverwaltung vertreten worden ist.

2.2.2

Wenn der Freistaat Bayern originär nach den Vorschriften der VertrV oder durch Übertragung nach den Vorschriften der VertrV durch Behörden eines anderen Geschäftsbereichs vertreten worden ist, sind derartige Zahlungen zulasten der Mittel des Kap. .. 02 Tit. 532 01 des Einzelplans desjenigen Geschäftsbereichs zu leisten, dessen Behörden den Freistaat Bayern im Rechtsstreit vertreten haben. Nr. 2.2.1 gilt jedoch entsprechend, wenn eine Behörde der Finanzverwaltung die Vertretung des Freistaates Bayern nach den Vorschriften der VertrV auf die Ausgangsbehörde übertragen hat und wenn Nr. 2.2.1 bei einer Vertretung des Freistaates Bayern durch die übertragende Behörde der Finanzverwaltung Anwendung finden würde.

2.2.3

In folgenden Rechtsstreitigkeiten sind die anfallenden Hauptsacheleistungen wie folgt zu buchen, auch wenn der Freistaat Bayern durch Behörden der Finanzverwaltung vertreten worden ist:

2.2.3.1

Rechtsstreitigkeiten für Staatsbetriebe des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO – zulasten der Wirtschaftspläne der Staatsbetriebe,

2.2.3.2

Rechtsstreitigkeiten für Sondervermögen des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 2 BayHO – als Ausgaben des Sondervermögens,

2.2.3.3

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis – aus den Mitteln der in Betracht kommenden Personaltitel der Einzelpläne 01 bis 16,

2.2.3.4

Rechtsstreitigkeiten über Wiedergutmachungsansprüche einschließlich der Rückerstattungsansprüche und der aus Rückerstattungsverfahren hervorgehenden Rückgriffsansprüche (Art. 47 MRG Nr. 59 – GVBl 1947 S. 221, BGBl III 250 Anh. A 1) – aus den zur Erfüllung derartiger Ansprüche zur Verfügung stehenden besonderen Mitteln (Kap. 06 15 Tit. 681 61 und Tit. 687 61),

2.2.3.5

Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, zu deren Erfüllung besondere Mittel zur Verfügung stehen (z.B. Kap. 05 53 Tit. 519 11 – Unterhaltung der staatseigenen kirchlichen Gebäude einschließlich der staatlichen Baukanone –) – aus den zur Erfüllung derartiger Ansprüche zur Verfügung stehenden Mitteln,

2.2.3.6

Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von staatlichen Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen – beim zutreffenden Bau- oder Bauunterhaltungstitel,

2.2.3.7

Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung von Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen in Bayern (Auftragsverwaltung) – bei der Titelgruppe 84 der Kap. 09 22 und 09 40,

2.2.3.8

Rechtsstreitigkeiten, bei denen es sich bei der Ausgangsbehörde um eine gemeinsam finanzierte Einrichtung der Länder handelt – im Rahmen des für die Einrichtung vorgesehenen Kapitels,

2.2.3.9

Rechtsstreitigkeiten über die Rückzahlung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben – Absetzung von der Einnahme (VV Nr. 3.1.1 Buchst. a zu Art. 35 BayHO).
Von der Einnahme sind auch solche bei Hauptgruppe 0 verbuchten Beträge abzusetzen, die zu Unrecht im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Steuerschuldner bei Drittschuldnern vereinnahmt wurden. Hiervon erfasst sind beispielsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von Drittschuldnern, wenn Forderungen von Steuerschuldnern gegenüber diesen rechtsfehlerhaft gepfändet und an den Fiskus überwiesen wurden.