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Text gilt ab: 16.10.1966

II. Einschreiten der Polizei

1. Einschreiten gegen Soldaten im Dienst

Befinden sich Soldaten im Dienst, so wendet sich die Polizei tunlichst an einen militärischen Vorgesetzten, sofern ein solcher zur Stelle oder schnell erreichbar ist. Einzelne Soldaten sind als im Dienst befindlich nur dann anzusehen, wenn es die Umstände (z.B. Postenstehen) eindeutig erkennen lassen oder wenn sie einen Ausweis darüber vorzeigen können.
Befindet sich ein Soldat im Dienst, so soll ihn die Polizei nur aus besonders dringlichen Gründen selbst festnehmen, z.B. wenn er bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat betroffen wird.

2. Einschreiten gegen Soldaten in militärischen Anlagen

Befindet sich ein Soldat in einer militärischen Anlage, insbesondere in einem Dienstgebäude, so wendet sich die Polizei an den zuständigen Vorgesetzten des Soldaten. Eine Festnahme ist tunlichst im Benehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten des Soldaten durchzuführen.

3. Einschreiten gegen Soldaten außer Dienst

Soldaten, die sich weder im Dienst noch in einer militärischen Anlage befinden, sind ebenso zu behandeln wie Zivilpersonen.
Ist das Verhalten von Soldaten in der Öffentlichkeit geeignet, dem Ansehen der Bundeswehr zu schaden, ohne dass der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt, so soll die nächste erreichbare Wache der Feldjägertruppe oder einer anderen militärischen Dienststelle verständigt werden.

4. Maßnahmen bei Festnahmen

Die Polizei ist berechtigt, von festgenommenen Soldaten mitgeführte Waffen sicherzustellen. Dienstwaffen sind dem Truppenteil (der Dienststelle) des Festgenommenen zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden. Die Polizei hat von der Festnahme und der Freilassung eines Soldaten unverzüglich den Disziplinarvorgesetzten des Festgenommenen oder falls dieser nicht zu erreichen ist, die örtliche Standortkommandantur zu benachrichtigen. Ist die Vorführung eines durch die Polizei vorläufig festgenommenen Soldaten vor dem Richter notwendig, so ist anzustreben, dass der Soldat hierbei bürgerliche Kleidung trägt.

5. Maßnahmen bei polizeilichem Gewahrsam

Soldaten, die lediglich aus Gründen der Gefahrenabwehr durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, sind nach Möglichkeit der nächsten militärischen Wache oder Dienststelle mit einem Bericht zu übergeben. Mit der Übergabe ist die polizeiliche Verwahrung beendet. Sofern eine Übergabe nicht erfolgt, ist der Disziplinarvorgesetzte oder die örtliche Standortkommandantur wie bei der Festnahme zu verständigen.

6. Zutritt zu militärischen Anlagen

Wird eine Beschlagnahme oder eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder in einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Diese ist verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden (§ 98 Abs. 4, § 105 Abs. 4 StPO in der Fassung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957, BGBl I S. 597).
Macht die Durchführung von Maßnahmen, die nicht der Strafverfolgung dienen, das Betreten militärischer Anlagen erforderlich, so wendet sich der Polizeibeamte an den für die Anlage zuständigen Dienststellenleiter (Kasernenkommandant) oder an die von diesem bestimmte Stelle (z.B. Offizier vom Dienst). Dem Ersuchen des Polizeibeamten ist zu entsprechen, soweit es sich nicht um das Betreten von Anlagen handelt, die Geheimschutz genießen. Ist der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar, so kann bei Gefahr im Verzuge ohne seine Mitwirkung vorgegangen werden. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich zu unterrichten.
Bei Amtshandlungen in militärischen Dienstgebäuden oder sonstigen militärischen Anlagen sowie bei der Durchsuchung von Fahrzeugen der Bundeswehr, die sich auf Dienstfahrt befinden, soll der militärische Dienst durch die Ausführung polizeilicher Tätigkeiten möglichst nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung trifft die Polizei.