Inhalt

Text gilt ab: 16.10.1966

I. Allgemeines

1. 

Der Grundsatz, dass alle Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen sich um eine verständnisvolle Zusammenarbeit zu bemühen und im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit so weit wie möglich gegenseitig zu unterstützen haben, gilt auch für das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Polizei.

2. 

Die Soldaten unterliegen wie alle anderen Staatsbürger den allgemeinen Gesetzen und unterstehen in Strafsachen grundsätzlich der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Sie haben daher wie alle anderen Staatsbürger die Gesetze zu achten und den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten, die diese in Ausübung ihres Dienstes erteilen.

3. 

Soldaten im Dienst haben dem Polizeibeamten auf Anforderung Hilfe und Unterstützung zu leisten, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.

4. 

Die Polizei schreitet gegen Soldaten in einer ruhigen, möglichst unauffälligen Form ein, die dem Ansehen von Bundeswehr und Polizei in der Öffentlichkeit angemessen ist.