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KoordR
Text gilt ab: 01.10.2007

3.   Verhältnis der Koordinierungsgruppe zur Führungsgruppe Katastrophenschutz

Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden bei Katastrophen nach Art. 1 Abs. 2 BayKSG bleiben unberührt.
Sofern sich abzeichnet, dass für ein Krisenereignis der Katastrophenfall festgestellt werden muss, ist die Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzurichten.
Mit der Einrichtung der FüGK endet die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe. In diesem Fall werden die Vertreter der in der Koordinierungsgruppe für das jeweilige Krisenereignis mitwirkenden Fachbereiche bei Bedarf weiterhin als Verbindungskräfte in der Führungsgruppe Katastrophenschutz tätig. Ihre Zuständigkeiten und Aufgaben nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Unberührt bleibt auch die erneute Einberufung einer Koordinierungsgruppe im Fall weiterer gleichzeitig oder später eintretender großräumiger Gefährdungslagen und anderer koordinierungsbedürftiger Ereignisse, wenn diese nicht gemeinsam mit dem ursprünglichen Ereignis durch die FüGK abgewickelt werden können.