Inhalt

BayNat2000V
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.07.2006
§ 2
Gebietsbegrenzungen
(1) 1Die Grenzen der Natura 2 000-Gebiete ergeben sich aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die bei der obersten Naturschutzbehörde und den Kreisverwaltungsbehörden in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Die Gebiete sind überblicksartig im Maßstab 1 : 100 000 auch in den Anlagen 1.1 bis 1.674 für die FFH-Gebiete sowie in den Anlagen 2.1 bis 2.84 für die Vogelschutzgebiete dargestellt. 4Neben den Anlagen sind auch die Karten nach Satz 1 Bestandteil dieser Verordnung.
(2) 1In der Gebietsmeldung nicht enthaltene Einzelflächen sind unter Angabe von Gemarkung und Flurnummer in einem Verzeichnis aufgeführt, das entsprechend Abs. 1 Satz 1 zusammen mit den dort genannten Karten gesichert, niedergelegt und einsehbar ist. 2Sie sind abweichend vom Gebietsumgriff nach Abs. 1 nicht Bestandteil der Natura 2 000-Gebiete.