Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 45
Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, Versorgungskasse und weitere Sondervermögen
(1) 1Dem Versorgungsverband obliegt auch die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern; er kann auch die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber übernehmen, die die Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 3 erfüllen. 2Zu diesem Zweck kann der Versorgungsverband ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung „Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden“ sowie für Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung ‚Versorgungskasse‘ führen und weitere Sondervermögen gründen.
(2) 1Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist. 2Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angemessen vertreten sein. 3Die Arbeitgebervertreter werden vom kommunalen Arbeitgeberverband, die Arbeitnehmervertreter von den Gewerkschaftsgruppen, die als Tarifpartner für die Altersversorgung im kommunalen Dienst auftreten, entsprechend dem Verhältnis der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer vorgeschlagen. 4Kommt eine Einigung über die Zahl der vorzuschlagenden Ausschussmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(2a) Die Versorgungskasse ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, in dem die der Versorgungskasse angehörenden Gruppen von Arbeitgebern angemessen vertreten sind; das Nähere regelt die Satzung.
(3) 1 Art. 41 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Kommt ein Beschluss des Verwaltungsrats nicht zustande, setzt die Versorgungskammer an Stelle des Verwaltungsrats die satzungsgemäß notwendigen Umlagen und Beiträge fest.
(4) 1Jedes Sondervermögen wird getrennt vom sonstigen Vermögen des Versorgungsverbands verwaltet und haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten. 2Es kann durch Beschluss des Verwaltungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
(5) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann in Abrechnungsverbände gegliedert werden, bei denen die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte der Abrechnungsverbände ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und organisiert werden.
(6) 1Soweit die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden im Weg der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbietet, ist ein separater Abrechnungsverband einzurichten. 2Anstelle der Art. 11, 12, 14, 15, 16 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 1 Satz 2, Art. 19, 24, 26 und 27 finden die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäfte der regulierten Pensionskassen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 VAG ist § 234 Abs. 3 Nr. 8 VAG in Verbindung mit § 213 VAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Solvabilitätskapitalanforderung auf fünf v. H. der Deckungsrückstellung festgelegt wird. 4Es werden fünf Drittel v. H. der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf den Mindestwert der Mindestkapitalanforderung angerechnet.
(7) Hinsichtlich der Bestimmungen im Ersten Teil dieses Gesetzes ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden einer Versorgungsanstalt gleichgestellt; für die Versorgungskasse gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass sie keinen Sitz im Kammerrat hat.
(8) Das Staatsministerium kann Sondervermögen in eine rechtlich selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts umwandeln; die Umwandlung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.