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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 44
Leistungen
(1) 1Der Bayerische Versorgungsverband übernimmt für die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung
1.
Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen,
2.
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.
2Art. 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Rechte und Pflichten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband stehen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur den Mitgliedern, nicht den Versorgungsberechtigten zu.
(3) Der Bayerische Versorgungsverband berechnet die Versorgungsleistungen und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder aus.