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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 32a
Rückforderung von Geldleistungen
Für die Rückforderung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.