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VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 29
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. 4Das Nähere regelt die Satzung.