Inhalt

VersoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 16.06.2008
Art. 28
Aufgaben
1Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren. 2Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern. 3Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.