Inhalt
(1) 1Privatschulen müssen den an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. 2Sie können nur mit Genehmigung des Staates errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen (Art. 131) und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des Schulleiters keine Bedenken bestehen.
(3) 1Private Volksschulen dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. 2Diese Voraussetzungen liegen insbesonders vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.