Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 31.08.1957
§ 2
1Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. 2Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. 3Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden1) und dieses Erlasses sind ihr angeheftet.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-S