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Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
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Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden
Vom 11. Juni 1957
(BayRS II S. 174)
BayRS 1132-1-S

Vollzitat nach RedR: Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1132-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl. S. 521) geändert worden ist
Art. 1
1Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk wird der Bayerische Verdienstorden geschaffen. 2Er wird an Männer und Frauen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in einer Klasse verliehen.
Art. 2
(1) 1Das Ordenszeichen hat die Form eines „Malteserkreuzes“, dessen Arme auf Vorder- und Rückseite weiß emailliert und mit einem schmalen blauen Emailrand versehen sind. 2Das Mittelstück ist ein rundes, golden bordiertes Medaillon, das auf der Vorderseite das bayerische Rautenwappen und auf der Rückseite den bayerischen Löwen in Gold auf schwarzem Emailgrund aufweist.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem fünfmal gestreiften, gewässerten weiß-blauen Bande um den Hals getragen.
(3) An Stelle des Ordenskreuzes kann eine weiß-blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
Art. 3
(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.
Art. 4
(1) Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt.
Art. 5
Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister.
Art. 6
(1) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.
(2) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags und dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt.
Art. 7
1Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. 2Diese wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.
Art. 8
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-1-S
Art. 9
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 11. Juni 1957 (GVBl. S. 119)