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Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden Vom 11. Juni 1957 (BayRS II S. 174) BayRS 1132-1-S (Art. 1–9)
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
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Art. 3
(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.