Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
Art. 1
1Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk wird der Bayerische Verdienstorden geschaffen. 2Er wird an Männer und Frauen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in einer Klasse verliehen.