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Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
Art. 8
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 1132-1-1-S