Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
Art. 6
(1) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.
(2) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags und dem Mitglied der Staatsregierung, welches den Ministerpräsidenten vertritt.