Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2000
Fassung: 11.06.1957
Art. 3
(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.
(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.